Rechtstipp Nr. 3
Bindungswirkung eines Ehegattentestaments und Benachteiligung eines Schlusserben durch Schenkung
Das gibt es häufig: Nach dem Tod eines Elternteils kümmert sich eines der Kinder besonders um den verwitweten Elternteil und soll dafür durch eine Schenkung belohnt werden.
Im durch den Tod des ersten Elternteils bindend gewordenen Ehegattentestament sind jedoch alle Kinder zu gleichen Teilen zu Schlusserben eingesetzt.
Wie in der Familie, deren Fall jetzt durch drei Instanzen bis zum Bundesgerichtshof (BGH) ging. (BGH, Urteil vom 28.09.2016 –, IV ZR 513 / 15, vorangehend KG Berlin, Urteil vom 10.11.2015- Az. 7 O 6 / 15 und LG Berlin, Urteil vom 18.12.2014 – Az. 23 O 183 / 13).
Der Fall, in dem es um die Bindungswirkung eines Berliner Testaments und die Benachteiligung eines der Schlusserben ging:
Kläger und Beklagte waren Bruder und Schwester. Die Eltern von beiden hatten ein Berliner Testament, wonach der Längstlebende zuerst Alleinerbe wurde und die beiden Kinder beim Tod des längstlebenden Erben zu gleichen Teilen.
Nach dem Tod der Mutter wurde das Testament eröffnet, der Vater nahm die Erbschaft an, wodurch das Testament bindend wurde. Er war danach Alleineigentümer des Elternhauses.
Die Verhältnisse in der Familie entwickelten sich dann so, dass die Tochter sich vermehrt um den Vater kümmerte.
Im Alter von 71 Jahren überschrieb er ihr daher das Elternhaus. Er behielt sich den Nießbrauch daran vor und bewohnte es bis zu seinem Tod. Die Tochter übernahm in dem Übergabevertrag eine Pflegeverpflichtung, wonach sie ihn „Zeit seines Lebens in gesunden und kranken Tagen bei Bedarf in seiner Wohnung unentgeltlich pflegen werde“.
Der Vater hatte glücklicherweise eine gute Gesundheit und konnte bis zu seinem Tod im Alter von 84 Jahren selbständig in dem Haus leben, ohne jemals Pflege benötigt zu haben.
Als er starb, verkaufte seine Tochter das Haus. Ihr Bruder, der laut Testament der Eltern Schlusserbe zu ein halb war, verlangte von seiner Schwester die Hälfte des Verkaufserlöses.
Anspruch wegen Benachteiligung des Schlusserben bei bindend gewordenem Berliner Testament
Der Sohn meinte: Durch das Verschenken des Hauses an die Tochter habe der Vater das Schlusserbenrecht des Sohnes beeinträchtigt bzw. entwertet, das dürfe nicht sein.
Gesetzlicher Schutz bei Benachteiligung des Vertragserben oder Schlusserben
Tatsächlich gibt es mit § 2287 BGB für denjenigen, der in einem Erbvertrag oder Ehegattentestament als Vertrags-bzw. Schlusserbe vorgesehen ist, gesetzlichen Schutz.
Wenn der Elternteil, der zunächst Alleinerbe geworden ist, nach seiner Verwitwung einen Teil seines Vermögens oder gar seinen wesentlichen Vermögensgegenstand verschenkt, um damit das Recht eines Schlusserben zu beeinträchtigen oder zu vereiteln, kann dies unter Umständen nach seinem Tod als missbräuchlich eingestuft werden, mit der Folge, dass der Beschenkte etwas zurückzugeben hat.
Die Regelung im Berliner Testament
In unserem Fall hatten die Eltern ursprünglich –wie üblich im Berliner Testament – in ihrem gemeinschaftlichen Testament festgehalten, dass später einmal beide Kinder den gesamten Nachlass des zuletzt versterbenden Elternteils, also auch das Haus, gemeinsam, zu gleichen Teilen, bekommen sollten.
Durch das lebzeitige Überschreiben, also die Schenkung des Hauses an eines der beiden Kindern, hatte der Vater dies entgegen dem Testament verhindert. Wirksam geworden war seine Verfügung auf jeden Fall. Der Ehegatte, der nach Berliner Testament Alleinerbe seines verstorbenen Partners wird, ist in seiner Verfügung über den Nachlass und sein eigenes Vermögen zu Lebzeiten nämlich nicht beschränkt.
Er kann allerdings kein wirksames Testament mehr verfassen, in dem er die im bindend gewordenen Ehegattentestament angeordnete Schlusserbfolge abändert.
Testamentsänderung nicht möglich, aber lebzeitige Verfügung über den Nachlass schon?
Für die Frage, ob der Sohn von der Tochter wenigstens die Hälfte des Verkaufserlöses beanspruchen kann, kam es auf die Frage an, ob der Vater die Schenkung an die Tochter in „beeinträchtigender Absicht“ gegenüber dem Sohn gemacht hat.
Nur Schenkungen mit Benachteiligungsabsicht sind gemäß § 2287 BGB rückabzuwickeln
Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine solche beeinträchtigende Absicht immer dann zu verneinen, wenn der Schenker ein nachvollziehbares lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung gehabt hat.
Wann besteht ein berechtigtes lebzeitiges Eigeninteresse des Schenkers?
Ein derartiges Interesse kommt etwa dann in Betracht, wenn es dem Schenker im Alter um seine Versorgung und gegebenenfalls auch Pflege geht oder er etwa mit dem Geschenk einer Person, die ihm in besonderem Maße geholfen hat, seinen Dank abstatten will.
Das Landgericht Berlin, das in 1. Instanz über die Klage des Sohnes auf Auszahlung des hälftigen Kaufpreises für das Haus zu entscheiden hatte, lehnte ein nachvollziehbares lebzeitiges Eigeninteresse des Vaters ab. Schließlich hätte die Tochter ihn letztendlich nie gepflegt.
Demnach hätte die Schwester dem Bruder die Hälfte des Verkaufserlöses des Hauses geben müssen.
Ablehnung des lebzeitigen Eigeninteresses durch das LG Berlin
Die Pflegeverpflichtung sei die Tochter eingegangen, als der Vater sich mit erst 71 Jahren bester Gesundheit erfreut habe. Sie habe auch in der Folgezeit keine Pflegeleistungen erbringen müssen, da er bis zu seinem plötzlichen Tod gesund geblieben sei. Die Übernahme der Pflegeverpflichtung sei daher ohne messbaren wirtschaftlichen Wert gewesen. Es habe lediglich die abstrakte Gefahr bestand, dass der Vater eines Tages pflegebedürftig werden könne.
Die Tochter wurde entsprechend verurteilt, ihrem Bruder die Hälfte des Kaufpreises auszuzahlen.
Das ließ sie nicht auf sich beruhen und ging in Berufung in die nächste Instanz, zum Kammergericht Berlin.
Dieses wies ihre Berufung zurück, hielt also das Urteil des Landgerichts aufrecht. Auch die zweite Instanz konnte also kein lebzeitiges Eigeninteresse des Vaters bestätigen. Der hälftige Kaufpreis sollte an den Bruder ausgezahlt werden.
Die beschenkte Tochter und ihr Anwalt wollten sich damit jedoch nicht zufriedengeben. In Anbetracht der bisher in ähnlichen Fallgestaltungen ergangenen Gerichtsentscheidungen hielten sie die Rechtsauffassung von LG und KG für fehlerhaft und legten die Sache dem BGH vor.
Entscheidung des BGH zum lebzeitigen Eigeninteresse
Tatsächlich hob der BGH die vorherigen Entscheidungen auf und verwies zurück an das Berufungsgericht, um die Sache neu zu überprüfen und zu entscheiden.
Der BGH hat sich in diesem Zusammenhang zu einigen interessanten Punkten in Zusammenhang mit der Anwendung des § 2287 BGB zum Schutz des benachteiligten Vertrags-oder Schlusserben geäußert.
Besonders interessant für die Praxis ist daran folgendes:
Laut BGH ist maßgebend für die Bewertung vertraglich versprochener Pflegeleistungen der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und die zu diesem Zeitpunkt zu treffende Prognoseentscheidung. Es kommt darauf an, von welchem möglichen Pflegeaufwand die Vertragsparteien (hier Vater und Tochter) bei Vertragsschluss ausgingen und auf was für einen Betrag diese kapitalisiert werden könne.
Für solche Zwecke kann eine Berechnung anhand der Multiplikation des Vervielfältigungsfaktors gemäß Anl. 9 zu § 14 BewG i.V.m. dem Wert der versprochenen, aber nicht unbedingt später wirklich erfüllten jährlichen Pflegeleistung vorgenommen werden. Es geht also um das „Pflegerisiko“, das das beschenkte Kind übernimmt, bezogen auf die statistische Lebenserwartung des Elternteils.
Verwirklichung des Pflegerisikos ist für die Bejahung des lebzeitigen Eigeninteresses des Schenkers nicht erforderlich
Es kommt laut BGH nicht darauf an, ob sich die abstrakt übernommene „Gefahr“, den Vater im Alltag unterstützen und eventuell sogar pflegen zu müssen, später verwirklicht oder nicht.
In jedem Fall besteht bei einem 71 Jahre alten, alleinstehenden Mann laut BGH die Möglichkeit, dass er relativ bald Unterstützung, sowohl im Haushalt, als auch im gesundheitlichen Bereich benötigen könnte. Insofern war die Prognose der Vertragsparteien damals zu Recht, dass wahrscheinlich diese Aufgaben bald und in immer stärkerem Maße auf die Tochter zukommen würden.
Kein Wegfall des lebzeitigen Eigeninteresses, wenn der Pflegefall nie eintritt
Dass stattdessen der Fall eingetreten ist, den jeder sich wünscht, nämlich ein selbständiges Leben bis zum Schluss im eigenen Haus ohne hilfsbedürftig oder pflegebedürftig krank zu werden, führt im Nachhinein nicht dazu, dass das berechtigte lebzeitige Interesse des Vaters rückwirkend entfallen würde.
Abstellen auf den Zeitpunkt der Schenkung
Zum Zeitpunkt der Schenkung war es für den Vater sinnvoll und erfolgversprechend, sich die Unterstützung der Tochter durch die Schenkung zu sichern bzw. diese schon im Voraus besser zu stellen als den Sohn, weil sie sich zu der Verpflichtung zur Pflege zur Beruhigung des Vaters bereit erklärt hat.
Bedeutung der Entscheidung des BGH zum lebzeitigen Eigeninteresse im Rahmen des §§ 2287 BGB
Sie gibt wichtige Erkenntnisse zur Möglichkeit der Schenkung an eine Person, die verspricht, sich bei Alter und Krankheit um einen zu kümmern.
Das muss übrigens nicht eines der Kinder oder einer der Schlusserben sein, sondern könnte auch eine andere, dritte Person sein.
Trotz objektiver Benachteiligung eines oder auch aller Schlusserben besteht bei lebzeitigem Eigeninteresses des Schenkers keine Beeinträchtigungsabsicht und ist § 2287 BGB damit nicht anwendbar.
Problematische bindende Schlusserbeneinsetzung
Dennoch Vorsicht bei bindender Schlusserbeneinsetzung in Ehegattentestamenten – nach dem Tod des ersten von beiden Eheleuten können sich die Lebensumstände, insbesondere auch das Verhältnis zu den Kindern oder auch nur zu einem davon stark ändern. Besser ist, wenn bereits das Ehegattentestament die Möglichkeit enthält, mit einer Änderung hierauf zu reagieren.
Korrigiert man nämlich eine nicht mehr passende Schlusserbeneinsetzung durch lebzeitige Verfügungen, kann der Beschenkte nach dem Tod des Schenkers mit Forderungen des (anderen) Schlusserben konfrontiert werden und muss sich hiergegen wehren, indem er die Beeinträchtigungsabsicht widerlegt, d. h. das berechtigte lebzeitige Eigeninteresse des Schenkersdarlegt.
Was tun bei bindend gewordenem Ehegattentestament?
Fühlt eine verwitwete Person sich an ein Testament gebunden, dessen Schlusserbeneinsetzung in der aktuellen Situation einfach nicht mehr passt, sollte man von einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt überprüfen lassen, ob sich daran noch etwas ändern lässt, je nach dem genauen Wortlaut in dem Ehegattentestament eventuell sogar noch durch Testamentsänderung oder aber wenigstens durch lebzeitige Übertragung von Werten auf diejenigen Personen, die einen unterstützen. Unter ausdrücklicher Betonung des lebzeitigen Eigeninteresses, dass man daran hat.
Muss der Beschenkte bei Forderungen des Schlusserben nach dem Tod des Schenkers Schlimmes befürchten?
Das Recht des Schlusserben wird gesetzlich zwar geschützt, ebenso schützenswert ist jedoch das lebzeitige Interesse des verwitweten Elternteils für gute Betreuung im Alter zu sorgen. Hier kommt es auf den Einzelfall an, welches Interesse im Streitfall nach dem Tod des letzten Elternteils vom Gericht als überwiegend schützenswert betrachtet wird. Der Beschenkte muss darlegen können, dass die Schenkung an ihn im lebzeitigen Eigeninteresse des Schenkers erfolgt ist. Sorgfältige Vertragsgestaltung ist hierfür auf jeden Fall die beste Vorbereitung und ermöglicht, dem Erbfall relativ gelassen entgegen zu sehen.
Kann man vorhersagen, wie eine Klage nach § 2287 BGB vor Gericht ausgeht?
Gerichte sind durchaus nicht immer einer Meinung und haben auch nach Auffassung der nächsten Instanz nicht immer Recht. Nicht zum ersten Mal hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung, die zwei zuvor damit befasste Gerichte für richtig hielten, aufgehoben. Nicht jeder hat allerdings den langen Atem wie die beschenkte Tochter in dem entschiedenen Fall, durch alle Instanzen bis zum BGH zu gehen. Hat der BGH eine Rechtsfrage einmal entschieden, sind die unteren Gerichte in Zukunft bei gleichem Sachverhalt daran gebunden. Selten sind Lebenssachverhalte jedoch 100-prozentig deckungsgleich, daher bleibt vor Gericht immer ein Risiko.
Mehr Rechtssicherheit bei beeinträchtigenden Schenkungen in der Familie
In punkto lebzeitige Übertragung des Elternhauses auf ein zur Pflege bereites Kind hat der BGH durch die Entscheidung vom 28.09.2016 auf jeden Fall deutlich mehr Klarheit geschaffen.