Rechtsanwaltskanzlei Finster

E r b r e c h t  und  V o r s o r g e

Rechtstipp Nr. 6

Einsetzung eines Testamentsvollstreckers - nur etwas für Promis, Reiche und Unternehmer?

Manchmal erbt bei Prominenten angeblich ein Schoßhund oder die Lieblingskatze.

Jedoch: Tiere sind nach deutschem Recht nicht erbfähig. Wenn ich will, dass Wauzi oder Miezi nach meinem Tod gut versorgt sind, muss ich das anders regeln.

Eine ominöse Person taucht in der Berichterstattung über interessante Erbfälle immer wieder auf:  D e r  T e s t a m e n t s v o l l s t r e c k e r.

Er verteilt den Nachlass, trifft Entscheidungen, die die Familie hinnehmen muss, leitet gelegentlich für einige Zeit sogar das Unternehmen und scheint insgesamt eine ganz wichtige und oft auch stark umstrittene Rolle zu haben.

Wer ist das, dieser Testamentsvollstrecker?

Die Testamentsvollstreckung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in zahlreichen Paragrafen beginnend mit § 2197 BGB geregelt.

Einen Testamentsvollstrecker kann nur der Erblasser (= derjenige, der das Testament gemacht hat und später verstirbt) selbst durch Testament einsetzen.

Wenn der Erblasser eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat, sind die Erben insoweit an der Verfügung über den Nachlass gehindert.

Handlungsfähig ist dann nur der Testamentsvollstrecker, der nach den Vorgaben im Testament den Nachlass auf die Begünstigten verteilt oder auch längere Zeit verwaltet.

Jetzt wird schon klarer, dass dies bei komplizierten Nachlässen, in Unternehmerfamilien oder bei wohlhabenden Menschen mit Kindern aus mehreren Ehen fast unumgänglich ist.

Es gibt Erbengemeinschaften, die ansonsten gar nicht zurande kämen.

Übrigens lässt sich so auch der Wunsch nach der Versorgung des geliebten Haustieres verwirklichen (siehe Anfang): Eine der Aufgaben des Testamentsvollstreckers kann die optimale Unterbringung und Überwachung und Bezahlung der Pflege des Tieres sein.

Nun würde Otto Normalbürger wegen seines Dackels wahrscheinlich nicht extra eine Testamentsvollstreckung anordnen, sondern hoffen, dass dieser von netten Menschen aufgenommen und weiter versorgt wird.

Aus welchen Gründen also kann die Anordnung einer Testamentsvollstreckung im Testament auch für gutbürgerliche Erblasser sinnvoll sein?

Da sind einige Fallgestaltungen denkbar. Die wichtigsten hier ganz kurz zusammengestellt:

(1) Bei mehreren Erben möchte man, dass einer die Federführung bei der Abwicklung des Nachlasses hat. Dann setzt man diesen auch noch zum Testamentsvollstrecker ein. 

(2) Man möchte allen Erben ersparen, die Mühen der Verwaltung des Nachlasses, der Abwicklung und Erbauseinandersetzung auf sich zu nehmen.   

(3) Oder nimmt man vielleicht an, dass diese sich nicht einig werden würden (z.B. Kinder aus verschiedenen Ehen). Dann setzt man im Testament einen externen Testamentsvollstrecker ein.  

(4) Man hat ein krankes, behindertes oder psychisch nicht belastbares Kind, dem man weder die Abwicklung noch die spätere Verwaltung des Erbes (z.B. von Immobilien) zumuten kann. 

(5) Die Erben sind bei Testamentserrichtung noch minderjährig oder es könnte sein, dass ein  minderjähriger Ersatzerbe zum Zuge kommt und das Erbe soll verwaltet werden, bis sie ein Alter haben, in denen man es ihnen selbst zutrauen kann.

(6) Man ist getrennt vom zweiten Elternteil eines minderjährigen Kindes und möchte nicht, dass der sorgeberechtigte Ex-Partner das Erbe des Kindes bis zur Volljährigkeit verwaltet, wenn einem selbst etwas passieren würde. 

(7) Man hat keine nahen Angehörigen und möchte sein Vermögen dem Freundeskreis oder  wohltätigen Organisationen hinterlassen. Ein Testamentsvollstrecker kann den Nachlass vor Ort regeln und zahlt nach Liquidierung  des Vermögens, Verkauf von Immobilien usw., den Empfängern das Erbe in Geld aus.

An den Beispielen kann man sehen:

Es gibt nicht wenige Fallgestaltungen in „ganz normalen Familien“, in denen die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sinnvoll und nützlich sein kann. Im Einzelfall beraten spezialisierte Rechtsanwälte oder Notare im Rahmen einer Testamentsberatung.




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